Leitung TAS 2 Herr Stephan Handtmann Tel.: +49 (0)89 949 211 20 Fax: +49 (0)89 949 211 29 Email: handtmann@ispo.com
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Umweltzone in München
Die Landeshauptstadt München führt zum 1. Oktober 2008 eine Umweltzone ein. Zur Einfahrt in die Umweltzone werden sogenannte Feinstaubplaketten (rot, gelb oder grün) benötigt. Dies gilt auch für alle Besucher der Stadt. Von Oktober 2008 an gelten die Straßen innerhalb des Mittleren Rings als Umweltzone, für die dann eine Plakette benötigt wird. Der Mittlere Ring selbst gehört nicht zur Umweltzone.
Die
Messe München hat deshalb in Zusammenarbeit mit der DEKRA für
die Aussteller und Besucher einen Servicepiont eingerichtet. Bei
der DEKRA können die Feinstaubplaketten für 5,00 EUR
erworben werden.
Zur ispo winter 09 haben Sie ausserdem die Möglichkeit die
Plakette vor Ort auf dem Messegelände zu erwereben. Nähere
Informationen hierzu stehen demnächst zu Verfügung.
Die Neue Messe München liegt direkt an der A94 und ist über
die Ausfahrten Feldkirchen-West (Ausfahrt Nr. 6) bzw. München-Riem
(Ausfahrt Nr. 5) zu erreichen. Hier reguliert ein dynamisches
Verkehrsleitsystem den Fahrzeugstrom, lenkt den Logistikverkehr und
weist Messebesucher auf die nächstgelegenen freien Parkplätze
innerhalb des Messegeländes.
>> Verkehrsleitfaden (ab Dezember 2008)
>> Verkehrslenkungsplan Aufbau (ab Dezember 2008)
>> Verkehrslenkungsplan Laufzeit (ab Dezember 2008)
>> Verkehrslenkungsplan Abbau (ab Dezember 2008)
LKW-Duchfahrtsverbot in München In München gilt im Rahmen des Luftreinhalte-Aktionsplans der LHM ab dem
01.02.2008 ein Transitverbot für LKW größer 3,5 t. Das Sperrkonzept sieht vor,
den LKW-Durchgangsverkehr auf die A99 umzuleiten. Dabei wird grundsätzlich auf
Sperrungen unmittelbar an der Stadtgrenze verzichtet. Die Ab- und Umleitung
erfolgt mit Vorhinweisbeschilderung im Umland und im Stadtgebiet mit
Sperrbeschilderung (Zeichen 253 StVO mit dem Zusatz „Lieferverkehr frei“) und
mit Umleitungsbeschilderung zur nächstgelegenen Autobahn.
Auswirkunken auf den Messelieferverkehr: Von dem Fahrverbot
sind Lieferverkehre mit Ziel oder Quelle in München ausdrücklich ausgenommen.
Somit sind die Anlieferung von und zur Messe München vom Fahrverbot nicht
betroffen. Allerdings dürfen LKWs mit einem Fahrziel außerhalb Münchens, beim
Verlassen der Messe, nicht über die A94 Richtung München fahren, weil sie
damit zu Transitverkehr werden.
Die Verkehrssteuerung erfolgt über eine dynamische Beschilderung entlang der Autobahn A94 und den Zufahrtsstraßen. Beachten Sie bitte unbedingt die Geländepläne für Aufbau, Laufzeit und Abbau.
Im gesamten Messegelände sowie auf den messeeigenen Parkplätzen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die im Messegelände zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
Das Befahren des Messegeländes mit Fahrzeugen aller Art geschieht auf eigene Gefahr und ist nur mit entsprechender Erlaubnis, gültiger Einfahrtsgenehmigung oder gültigem Parkausweis gestattet.
Den Anweisungen des zur Verkehrsordnung und Verkehrslenkung eingesetzten Sicherheitspersonals der Messe München ist unbedingt Folge zu leisten.
Es gelten die Technischen Richtlinien sowie die Haus- und Benutzungsordnung der Messe München GmbH in der jeweils aktuellsten Fassung.
Außerhalb der ausgewiesenen Flächen besteht absolutes Halteverbot. Die gekennzeichneten Fahrstraßen, Feuerwehrbewegungsflächen und Rettungswege (Außentore, Hallentore, Notausgänge, etc.) sind ständig freizuhalten.
Das Einfahren in die Messehallen ist nur zum Be- und Entladen gestattet. Parken in den Hallen ist verboten.
Aufbaufahrzeuge dürfen während der Messe-Laufzeit grundsätzlich nicht im Messegelände abgestellt werden. Nutzen Sie bitte ausschließlich die ausgewiesenen Parkflächen..
Wechselbrücken dürfen im Messegelände grundsätzlich nur für maximal 24 Stunden abgestellt werden.
Wohnmobile und Wohnwagen dürfen zum Zwecke der Übernachtung nicht ins Messegelände verbracht werden.
Die Messe München GmbH behält sich das Recht vor, widerrechtlich oder in Halteverboten abgestellte Fahrzeuge, Auflieger, Container, Behälter und Leergut jeder Art ohne vorhergehende Unterrichtung auf Kosten und Gefahr des Verursachers, Halters oder Besitzers zu entfernen. Bewachung und Verwahrung sind ausgeschlossen.
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